Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf österreichische Währung sich beziehenden Bestimmungen sind vom 1. Jänner 1900 an nach dem im Gesetze vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126, aufgestellten Wertverhältnisse, nach welchem ein Gulden österreichischer Währung gleich zwei Kronen und ein Kreuzer österreichischer Währung gleich zwei Hellern zu rechnen ist, in der Kronenwährung zu verstehen.
Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf Conventionsmünze oder eine andere Währung, deren Verhältnis zur österreichischen Währung gesetzlich festgestellt ist, sich beziehenden Bestimmungen sind von dem angegebenen Zeitpunkte an in der Kronenwährung nach dem Wertverhältnisse zu verstehen, welches sich aus den §§. 5 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, beziehungsweise dem dritten Absatze der kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 64, in Verbindung mit dem Gesetze vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126, ergibt. Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen, auf Conventionsmünze oder eine andere Währung, deren Verhältnis zur österreichischen Währung gesetzlich festgestellt ist, sich beziehenden Bestimmungen sind von dem angegebenen Zeitpunkte an in der Kronenwährung nach dem Wertverhältnisse zu verstehen, welches sich aus den Paragraphen 5 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, beziehungsweise dem dritten Absatze der kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 64, in Verbindung mit dem Gesetze vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126, ergibt.