Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 7.Paragraph 7,
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen, sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden civilrechtlichen Inhaltes, welche über Geldbeträge ausgestellt werden, sowie in allen zu Geldbeträgen verurtheilenden Erkenntnissen, auch wenn das betreffende Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 1900 angebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 1. Jänner 1900 an in der Kronenwährung auszudrücken.
Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach den in §. 5 angeführten Wertverhältnissen in der Kronenwährung und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist. Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach den in Paragraph 5, angeführten Wertverhältnissen in der Kronenwährung und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung hinsichtlich derjenigen Geldbeträge und Verbindlichkeiten, welche kraft gesetzlicher Vorschrift in einer anderen, als der Landeswährung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind, ferner hinsichtlich aller Geldbeträge und Verbindlichkeiten, welche auf eine Münzsorte oder Währung lauten, wofür ein gesetzliches Verhältnis zur Kronenwährung nicht festgestellt ist.