Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 723.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 7,

In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen, sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden civilrechtlichen Inhaltes, welche über Geldbeträge ausgestellt werden, sowie in allen zu Geldbeträgen verurtheilenden Erkenntnissen, auch wenn das betreffende Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 1900 angebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 1. Jänner 1900 an in der Kronenwährung auszudrücken.

Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach den in Paragraph 5, angeführten Wertverhältnissen in der Kronenwährung und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte zur Kronenwährung gesetzlich festgestellt ist.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung hinsichtlich derjenigen Geldbeträge und Verbindlichkeiten, welche kraft gesetzlicher Vorschrift in einer anderen, als der Landeswährung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind, ferner hinsichtlich aller Geldbeträge und Verbindlichkeiten, welche auf eine Münzsorte oder Währung lauten, wofür ein gesetzliches Verhältnis zur Kronenwährung nicht festgestellt ist.

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041368

Alte Dokumentnummer

N3189925016L