Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 9.Paragraph 9,
An Stelle der Münzen der Kronenwährung sind die Ein-Guldenstücke der österreichischen Währung, insolange dieselben nicht gesetzlich außer Verkehr gesetzt werden, bei allen Zahlungen unbeschränkt anzunehmen; hiebei ist das Ein-Guldenstück gleich zwei Kronen zu rechnen (Artikel X des Gesetzes vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126). An Stelle der Münzen der Kronenwährung sind die Ein-Guldenstücke der österreichischen Währung, insolange dieselben nicht gesetzlich außer Verkehr gesetzt werden, bei allen Zahlungen unbeschränkt anzunehmen; hiebei ist das Ein-Guldenstück gleich zwei Kronen zu rechnen (Artikel römisch zehn des Gesetzes vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 126).
Dokumentnummer
NOR12041370
Alte Dokumentnummer
N3189925018L