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§ 12 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 31.03.2002 — dRGBl. I S 1574/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.04.200207.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 97/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 1213.11.193831.03.2002 dRGBl. I S 1574/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1574/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. I S 1574/1938

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 12,

Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Reichswirtschafsminister bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Werth nicht übersteigen darf.

Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im Uebrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.

Schlagworte

Wert, Verkaufswert, Wirtschaft, Teil, Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041330

Alte Dokumentnummer

N3189916044A