Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§. 13.Paragraph 13,
Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des §. 12 eine Anweisung über die Werthermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des Paragraph 12, eine Anweisung über die Werthermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlussfassung des Bundesraths wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.
Schlagworte
Wertermittlung, Bundesrat
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR12041331
Alte Dokumentnummer
N3189916045A