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§ 20 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 31.05.2005 — dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2013.11.193831.05.2005 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. S 375/1899

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 20,

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

Die Vorschrift des Absatz 2, Halbsatz 2 findet bei Darlehen, die aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammen, keine Anwendung.

Anmerkung

vgl. Art. 4 Abs. 3, dRGBl. I S 1574/1938

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041338

Alte Dokumentnummer

N3189916052A