Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und Sicherungsgeschäfte (§ 6 Abs. 5) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig gehalten (§ 6 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 6 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in § 6 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (Paragraph 6, Absatz 4,) und Sicherungsgeschäfte (Paragraph 6, Absatz 5,) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig gehalten (Paragraph 6, Absatz eins a,), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß Paragraph 6, Absatz 5, dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in Paragraph 6, Absatz 5, genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Hypothekenregister zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064347