Rechtstracker.at

§ 22 HypBG

Fassungen
01.06.2005 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 32/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 2213.11.193831.05.2005 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. I Nr. 32/2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (Paragraph 6, Absatz 4,) und Sicherungsgeschäfte (Paragraph 6, Absatz 5,) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig gehalten (Paragraph 6, Absatz eins a,), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß Paragraph 6, Absatz 5, dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in Paragraph 6, Absatz 5, genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Hypothekenregister zu übermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40064347