Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§. 24.Paragraph 24,
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;
den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;
den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;
die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank;
den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;
den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen;
den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.
Schlagworte
Gesamtbetrag, Wertpapier, Gesamtwert, Wert, Nennwert
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR12041342
Alte Dokumentnummer
N3189916056A