Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.05.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005
Text
§. 28.Paragraph 28,
In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:
die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark (Anm.: richtig: Schilling) oder zehntausend Euro;die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark Anmerkung, richtig: Schilling) oder zehntausend Euro;
die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen;
die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war;
die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben;
die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe.
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbank erstreckt.
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth entstanden sind.
Schlagworte
Verteilung, Schilling, Landwirtschaft, Gesamtbetrag, Nennwert,
Geschäftstätigkeit, Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12056621
Alte Dokumentnummer
N3199811512O