Rechtstracker.at

§ 28 HypBG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.05.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.07.199831.05.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005
§ 2813.11.193830.06.1998 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 28,

In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:

  1. Ziffer eins
    die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark Anmerkung, richtig: Schilling) oder zehntausend Euro;
  2. Ziffer 2
    die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war;
  4. Ziffer 4
    die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben;
  5. Ziffer 5
    die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
  6. Ziffer 6
    der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
  7. Ziffer 7
    die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe.
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbank erstreckt.
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth entstanden sind.

Schlagworte

Verteilung, Schilling, Landwirtschaft, Gesamtbetrag, Nennwert, Geschäftstätigkeit, Gewinnrechnung

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12056621

Alte Dokumentnummer

N3199811512O