Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.
(2)Absatz 2,Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6 Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (Paragraph 6, Absatz 5,) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064351