Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Absatz 2,Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40064357