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§ 4 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 07.07.2022 — dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.11.193807.07.2022 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. S 375/1899

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 4,

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten.

Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:

  1. Ziffer eins
    jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu untersuchen;
  2. Ziffer 2
    von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
  3. Ziffer 3
    einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
  4. Ziffer 4
    die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar bestellen, der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die Thätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Staatskasse zu entrichten ist; sie setzt den Betrag der Vergütung fest.

Schlagworte

Tätigkeit, Wertpapier, Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041321

Alte Dokumentnummer

N3189916035A