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§ 5 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 30.06.1998 — dRGBl. I S 108/1930
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 501.08.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 501.07.199831.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 513.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 108/1930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 108/1930

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. I S 108/1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 88/1998

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5,

Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:

  1. Ziffer eins
    den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken;
  2. Ziffer 2
    die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
  3. Ziffer 3
    die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
  4. Ziffer 4
    den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
  5. Ziffer 5
    die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
  6. Ziffer 6
    die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
  7. Ziffer 7
    Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen.
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Absatz eins, Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den einheimischen Hypothekenbanken gleich.

Schlagworte

Wertpapier

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041322

Alte Dokumentnummer

N3189916036A