Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 213/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Zustimmung des Regierungskommissärs (§ 1 Abs. 2) kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind.Die Zustimmung des Regierungskommissärs (Paragraph eins, Absatz 2,) kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064440