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Art. 1

Fassungen
20.08.1907 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 201/1907 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 120.08.190731.12.2004 RGBl. Nr. 201/1907 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hundertkronenstücke, Fünfkronenstücke

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 201 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.08.1907RGBl. Nr. 201/1907

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch eins.

Außer den Landesgoldmünzen zu 20 K und 10 K werden Landesgoldmünzen zu 100 K ausgeprägt. Aus einem Kilogramm Münzgold werden 29,52 Hundertkronenstücke, somit aus einem Kilogramm feinen Goldes 32,8 Hundertkronenstücke ausgebracht. Es wird demnach das Hundertkronenstück das Rohgewicht von 33,8753387 Gramm und das Feingewicht von 30,4878048 Gramm haben. Soweit eine absolute Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung im Mehr oder Weniger gestattet, welche sowohl im Feingehalte als auch im Rohgewicht ein Tausendteil nicht übersteigen darf.

Der Durchmesser der Hundertkronenstücke wird 37 Millimeter betragen. Das Passiergewicht wird mit 33,8 Gramm festgestellt.

Die Prägegebühr für die Ausprägung der Hundertkronenstücke für Privatrechnung kann in einem höheren als dem für die Ausprägung der Zwanzigkronenstücke geltenden prozentuellen Höchstausmaße festgesetzt werden.

Im übrigen haben die gesetzlichen Bestimmungen betreffs der Landesgoldmünzen auch auf die Hundertkronenstücke Anwendung zu finden.

Gesetzesnummer

10003739

Dokumentnummer

NOR12041394

Alte Dokumentnummer

N3190724637L