Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hundertkronenstücke, Fünfkronenstücke
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 201/1907 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 201 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Außer den bereits ausgeprägten 44,800.000 K in Fünfkronenstücken sind weitere 44,800.000 K in dieser Münze auszuprägen.
Die betreffs der bereits ausgeprägten Fünfkronenstücke geltenden gesetzlichen Bestimmungen haben auch auf den erhöhten Betrag der Ausprägung von Fünfkronenstücken unverändert Anwendung zu finden.
Dokumentnummer
NOR12041395
Alte Dokumentnummer
N3190724638L