Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 17.05.1923 — BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute17.05.1923 BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

17.05.1923BGBl. Nr. 287/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel römisch elf.

  1. Absatz eins,Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken; die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden. Zur Stellung und Entgegennahme des Antrages ist auf seiten der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen, auf seiten des Deutschen Reichs der Reichsminister der Finanzen zuständig.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungswege oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die in Absatz 1, Satz 2, bezeichnete Behörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003747

Dokumentnummer

NOR12041478

Alte Dokumentnummer

N3192352458L