Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 17.05.1923 — BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute17.05.1923 BGBl. Nr. 287/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

17.05.1923BGBl. Nr. 287/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel römisch fünfzehn.

  1. Absatz eins,Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003747

Dokumentnummer

NOR12041482

Alte Dokumentnummer

N3192352462L