Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1923Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
I. Rechtsschutz in Steuersachen.römisch eins. Rechtsschutz in Steuersachen.
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung, insbesondere den gleichen Schutz vor den Finanzbehörden, Gerichten, Finanz- und Verwaltungsgerichten wie die eigenen Angehörigen.
(2)Absatz 2,Juristische Personen einschließlich der Gesellschaften sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche der Besteuerung unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung (Absatz 1) wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041469
Alte Dokumentnummer
N3192352449L