Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1923Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel XXI.Artikel römisch 21 .
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Wien ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Berlin, den 23. Mai 1922.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041488
Alte Dokumentnummer
N3192352468L