Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1923Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
(1)Absatz eins,In Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel XI bis XIII), in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.In Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel römisch elf bis römisch dreizehn), in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.
(2)Absatz 2,Für unmittelbare Übermittelung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Finanzlandesdirektionen, auf seiten des Deutschen Reichs die Landesfinanzämter zuständig.
(3)Absatz 3,Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amts wegen abzugeben und die ersuchende Behörde, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Schlagworte
Amtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041471
Alte Dokumentnummer
N3192352451L