Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 1. An Stelle der geltenden Rechnung in Kronen tritt die Schillingrechnung. Ihre Einheit ist der Schilling (S). Er wird in 100 Groschen (g) eingeteilt. Paragraph eins, An Stelle der geltenden Rechnung in Kronen tritt die Schillingrechnung. Ihre Einheit ist der Schilling (S). Er wird in 100 Groschen (g) eingeteilt.
Dokumentnummer
NOR40004150