Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1925 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 461/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.192531.12.2004 BGBl. Nr. 461/1924 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schillingrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1925BGBl. Nr. 461/1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 10, (1) Die Bundesgoldmünzen werden im Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt.

  1. Absatz 2,Aus einem Kilogramm Münzgold werden 42,5088 Stücke zu 100 Schillingen oder 170,0352 Stücke zu 25 Schillingen, daher aus einem Kilogramm feinen Goldes 47,232 Stücke zu 100 Schillingen oder 188,928 Stücke zu 25 Schillingen ausgebracht.

  1. Absatz 3,Das Hundertschillingstück hat demnach ein Rauhgewicht von 23,5245 Gramm und ein Feingewicht von 21,172086 Gramm, das Fünfundzwanzigschillingstück ein Rauhgewicht von 5,8811 Gramm und ein Feingewicht von 5,29302168 Gramm.

  1. Absatz 4,Das Verfahren bei der Ausprägung dieser Münzen soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht eingehalten werden kann, wird eine äußerste Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Rohgewichte 2 Tausendteile und im Feingehalte 1 Tausendteil nicht überschreiten darf.

  1. Absatz 5,Das Passiergewicht des Hundertschillingstückes ist 23,47 Gramm und das des Fünfundzwanzigschillingstückes 5,85 Gramm. Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen und im Privatverkehr als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen. Dagegen werden Goldmünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Bundes zum Einschmelzen eingezogen. Zu diesem Zwecke sind derlei abgenützte Goldmünzen bei allen Bundes- und in übrigen öffentlichen Kassen stets voll zu ihrem Nennwert anzunehmen und im Wege der Bundes-Zentralkasse in Wien an das Hauptmünzamt in Wien abzuführen. Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, werden von den Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen im Vorkommensfalle gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und, wie oben festgesetzt, der Umprägung zugeführt werden.

Schlagworte

Bundeskassa

Gesetzesnummer

10003748

Dokumentnummer

NOR40004159