Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 10. (1) Die Bundesgoldmünzen werden im Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt.Paragraph 10, (1) Die Bundesgoldmünzen werden im Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt.
(2)Absatz 2,Aus einem Kilogramm Münzgold werden 42,5088 Stücke zu 100 Schillingen oder 170,0352 Stücke zu 25 Schillingen, daher aus einem Kilogramm feinen Goldes 47,232 Stücke zu 100 Schillingen oder 188,928 Stücke zu 25 Schillingen ausgebracht.
(3)Absatz 3,Das Hundertschillingstück hat demnach ein Rauhgewicht von 23,5245 Gramm und ein Feingewicht von 21,172086 Gramm, das Fünfundzwanzigschillingstück ein Rauhgewicht von 5,8811 Gramm und ein Feingewicht von 5,29302168 Gramm.
(4)Absatz 4,Das Verfahren bei der Ausprägung dieser Münzen soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht eingehalten werden kann, wird eine äußerste Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Rohgewichte 2 Tausendteile und im Feingehalte 1 Tausendteil nicht überschreiten darf.
(5)Absatz 5,Das Passiergewicht des Hundertschillingstückes ist 23,47 Gramm und das des Fünfundzwanzigschillingstückes 5,85 Gramm. Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen und im Privatverkehr als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen. Dagegen werden Goldmünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Bundes zum Einschmelzen eingezogen. Zu diesem Zwecke sind derlei abgenützte Goldmünzen bei allen Bundes- und in übrigen öffentlichen Kassen stets voll zu ihrem Nennwert anzunehmen und im Wege der Bundes-Zentralkasse in Wien an das Hauptmünzamt in Wien abzuführen. Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, werden von den Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen im Vorkommensfalle gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und, wie oben festgesetzt, der Umprägung zugeführt werden.
Dokumentnummer
NOR40004159