Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 11. (1) Das Hauptmünzamt ist verpflichtet, Bundesgoldmünzen auf Rechnung von Privaten auf deren Verlangen gegen Beistellung des Goldes auszuprägen.Paragraph 11, (1) Das Hauptmünzamt ist verpflichtet, Bundesgoldmünzen auf Rechnung von Privaten auf deren Verlangen gegen Beistellung des Goldes auszuprägen.
(2)Absatz 2,Die bei der Ausprägung für private Rechnung einzuhebende Prägegebühr wird im Verordnungswege festgesezt; sie darf 0,3 Prozent des Wertes nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR40004160