Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 13. Die Teilmünzen aus Silber sind gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 635, jedoch mit folgenden Änderungen zu prägen und auszugeben: Paragraph 13, Die Teilmünzen aus Silber sind gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 635, jedoch mit folgenden Änderungen zu prägen und auszugeben:
Der Umlauf an Silbermünzen darf 10 Schillinge auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen.
Die Silbermünzen werden aus einer Mischung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt. Das Gewicht des Doppelschillings wird mit 12 Gramm, das des Schillings mit 6 Gramm und das des Halbschillings mit 3 Gramm festgesetzt.
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, diese Silbermünzen in einem 50 Schillinge übersteigenden Betrag in Zahlung zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR40004162