Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 15. (1) Die Teilmünzen aus Silber und unedlem Metall werden nur für Rechnung des Bundes ausgeprägt.Paragraph 15, (1) Die Teilmünzen aus Silber und unedlem Metall werden nur für Rechnung des Bundes ausgeprägt.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, solange die Ausprägung der Teilmünzen den Verkehrsbedürfnissen noch nicht genügt, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen den Umlauf ihrer Noten, die auf gleiche Beträge wie die Teilmünzen lauten, über die Grenzen zu erhöhen, die nach den in den §§ 13 und 14 bezeichneten Gesetzen zulässig sind.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, solange die Ausprägung der Teilmünzen den Verkehrsbedürfnissen noch nicht genügt, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen den Umlauf ihrer Noten, die auf gleiche Beträge wie die Teilmünzen lauten, über die Grenzen zu erhöhen, die nach den in den Paragraphen 13 und 14 bezeichneten Gesetzen zulässig sind.
Dokumentnummer
NOR40004164