Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 16. (1) Die Landesgoldmünzen zu 100, 20 und 10 K, die Scheidemünzen zu 5 K, 2 K, 1 K, 20 h, 10 h, 2 h und 1 h sowie die Einguldenstücke österreichischer Währung verlieren mit dem 31. Dezember 1925 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.Paragraph 16, (1) Die Landesgoldmünzen zu 100, 20 und 10 K, die Scheidemünzen zu 5 K, 2 K, 1 K, 20 h, 10 h, 2 h und 1 h sowie die Einguldenstücke österreichischer Währung verlieren mit dem 31. Dezember 1925 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.
(2)Absatz 2,Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, B. G. Bl. Nr. 423, ausgeprägten Münzen zu 1000 K, 200 K und 100 K sind bis zu ihrer Einziehung für 10, 2 und 1 Groschen anzunehmen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 635, ausgeprägten Schillinge mit der Jahreszahl 1924 verlieren mit dem 31. Dezember 1924 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Doch werden sie bis zum 31. Dezember 1926 von allen Bundes- und sonstigen öffentlichen Kassen sowie von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach ihrem Nennwert unbeschränkt in Zahlung und zur Verwechslung angenommen.
Dokumentnummer
NOR40004165