Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 17. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 1. Jänner 1925 berechtigt, bis zur Herstellung der einzelnen Gattungen der auf Schillinge lautenden Noten, längsten aber bis zum 31. Dezember 1926, auf Kronen lautende Banknoten satzungsgemäß auszugeben.Paragraph 17, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 1. Jänner 1925 berechtigt, bis zur Herstellung der einzelnen Gattungen der auf Schillinge lautenden Noten, längsten aber bis zum 31. Dezember 1926, auf Kronen lautende Banknoten satzungsgemäß auszugeben.
(2)Absatz 2,Diese Banknoten sind bis zu ihrer Einziehung nach Maßgabe des Artikels 82 der Satzungen anzunehmen, wobei je 10.000 K des Nennwertes der Banknote gleich 1 Schilling gerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR40004166