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BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 18. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Annahme der in den §§ 13 und 14 behandelten Teilmünzen haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz, einzuziehen und an das Hauptmünzamt in Wien einzusenden. Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise, als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, sind im Falle ihres Vorkommens bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen mit einem Merkmale zu kennzeichnen, welches sie aus dem gesetzlichen Umlauf ausschließt. Silber-, Nickel- und Bronzemünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder in Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Bundes zur Umprägung einzuziehen. Paragraph 18, Die gesetzlichen Bestimmungen über die Annahme der in den Paragraphen 13 und 14 behandelten Teilmünzen haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz, einzuziehen und an das Hauptmünzamt in Wien einzusenden. Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise, als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, sind im Falle ihres Vorkommens bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen mit einem Merkmale zu kennzeichnen, welches sie aus dem gesetzlichen Umlauf ausschließt. Silber-, Nickel- und Bronzemünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder in Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Bundes zur Umprägung einzuziehen.
Schlagworte
Bundeskassa, Silbermünze, Nickelmünze