Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1925 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 461/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.192531.12.2004 BGBl. Nr. 461/1924 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schillingrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1925BGBl. Nr. 461/1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 18, Die gesetzlichen Bestimmungen über die Annahme der in den Paragraphen 13 und 14 behandelten Teilmünzen haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz, einzuziehen und an das Hauptmünzamt in Wien einzusenden. Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise, als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, sind im Falle ihres Vorkommens bei den Bundes- oder den übrigen öffentlichen Kassen mit einem Merkmale zu kennzeichnen, welches sie aus dem gesetzlichen Umlauf ausschließt. Silber-, Nickel- und Bronzemünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder in Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Bundes zur Umprägung einzuziehen.

Schlagworte

Bundeskassa, Silbermünze, Nickelmünze

Gesetzesnummer

10003748

Dokumentnummer

NOR40004167