Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 3. Bei der Umrechnung in Schillinge und bei Berechnungen in Schillingen sind Bruchteile, die einen halben Groschen oder mehr betragen, für einen Groschen zu rechnen, Bruchteile unter einem halben Groschen zu vernachlässigen. Paragraph 3, Bei der Umrechnung in Schillinge und bei Berechnungen in Schillingen sind Bruchteile, die einen halben Groschen oder mehr betragen, für einen Groschen zu rechnen, Bruchteile unter einem halben Groschen zu vernachlässigen.
Dokumentnummer
NOR40004152