Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 4. (1) Der Bundeshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist ehestens, spätestens aber bis 30. Juni 1925, auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen und in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes an, alle Geldbeträge in für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungsstellen und Gerichten dagegen vom 1. Mai 1925 an in Schillingen festzusetzen, sofern nicht Beträge kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten sind. Ausgenommen hievon wird das Kursblatt der Wiener Effektenbörse, für das der Bundesminister für Finanzen den Übergang zur Schillingrechnung durch Verordnung regeln kann.Paragraph 4, (1) Der Bundeshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist ehestens, spätestens aber bis 30. Juni 1925, auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen und in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes an, alle Geldbeträge in für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungsstellen und Gerichten dagegen vom 1. Mai 1925 an in Schillingen festzusetzen, sofern nicht Beträge kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten sind. Ausgenommen hievon wird das Kursblatt der Wiener Effektenbörse, für das der Bundesminister für Finanzen den Übergang zur Schillingrechnung durch Verordnung regeln kann.
(2)Absatz 2,Andere Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.
(3)Absatz 3,Die für die Zollbemessung und Zollzahlung bestehenden Vorschriften bleiben von dieser Anordnung unberührt; die Verrechnung im Zollgefälle ist jedoch ebenfalls in Schillingen zu führen.
Dokumentnummer
NOR40004153