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§ 4

Fassungen
01.01.1925 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 461/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.192531.12.2004 BGBl. Nr. 461/1924 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schillingrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1925BGBl. Nr. 461/1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Der Bundeshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist ehestens, spätestens aber bis 30. Juni 1925, auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen und in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes an, alle Geldbeträge in für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungsstellen und Gerichten dagegen vom 1. Mai 1925 an in Schillingen festzusetzen, sofern nicht Beträge kraft gesetzlicher Vorschrift in einer bestimmten Münzsorte oder in einer anderen als der Landeswährung zu leisten sind. Ausgenommen hievon wird das Kursblatt der Wiener Effektenbörse, für das der Bundesminister für Finanzen den Übergang zur Schillingrechnung durch Verordnung regeln kann.

  1. Absatz 2,Andere Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.

  1. Absatz 3,Die für die Zollbemessung und Zollzahlung bestehenden Vorschriften bleiben von dieser Anordnung unberührt; die Verrechnung im Zollgefälle ist jedoch ebenfalls in Schillingen zu führen.

Gesetzesnummer

10003748

Dokumentnummer

NOR40004153