Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 9. (1) Die Bundesregierung wird Bundesgoldmünzen zu 100 und 25 Schillingen auf Rechnung des Bundes ausprägen. Hiebei entfallen auf einen Schilling 0,21172086 Gramm feinen Goldes.Paragraph 9, (1) Die Bundesregierung wird Bundesgoldmünzen zu 100 und 25 Schillingen auf Rechnung des Bundes ausprägen. Hiebei entfallen auf einen Schilling 0,21172086 Gramm feinen Goldes.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Gold in Barren gemäß dieser Ausmünzrelation gegen Banknoten bei ihrer Hauptanstalt in Wien auf Verlangen jederzeit einzulösen (Artikel 92 der Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank).
(3)Absatz 3,Den Bundesgoldmünzen kommt unbeschränkte Zahlkraft für alle Zahlungen zu, die in Schillingen geleistet werden können.
Dokumentnummer
NOR40004158