Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1925Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Neuseeland, die südafrikanische Union, der irische Freistaat, Neufundland, Süd-Rhodesia, Malta und Indien sind dem im Bundesgesetzblatt Nr. 299 ex 1923 kundgemachten Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien beigetreten. In der südafrikanischen Union ist der auf Muster entfallende Zollbetrag bei den Zollbehörden in barem zu erlegen und wird erst im Augenblick der tatsächlichen Ausfuhr dieser Muster, die innerhalb eines Jahres vom Tage der Einfuhr an gerechnet zu erfolgen hat, zurückerstattet.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR12041490
alte Dokumentnummer
N3192512338Y