Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarung, Zahlungsvollzug und Kontrolle des Bundeshaushaltes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1. (1) Die anweisenden Stellen der Hoheits- und Betriebsverwaltung haben jeden Monat einen Voranschlag über die im nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Monatsvoranschlag) dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des zuständigen Bundesministeriums zu übermitteln.Paragraph eins, (1) Die anweisenden Stellen der Hoheits- und Betriebsverwaltung haben jeden Monat einen Voranschlag über die im nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Monatsvoranschlag) dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des zuständigen Bundesministeriums zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Grundlage für die Ausstellung der Monatsvoranschläge sind die im Bundesfinanzgesetz (Ermächtigungsgesetz) genehmigten Jahresbeträge.
(3)Absatz 3,Nach Prüfung der Monatsvoranschläge setzt das Bundesministerium für Finanzen die für den nächsten Monat zulässigen Ausgabenhöchstbeträge fest und verständigt hievon die anweisenden Stellen im Wege des zuständigen Bundesministeriums und auch den Rechnungshof.
Dokumentnummer
NOR12041491
Alte Dokumentnummer
N3192515706S