Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarung, Zahlungsvollzug und Kontrolle des Bundeshaushaltes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 2. Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird bei der österreichischen Nationalbank vereinigt. Zu diesem Zwecke wird das zentrale Postsparkassenscheckkonto der Bundesverwaltung, lautend auf den Namen der Staatszentralkasse, in ein Konto der Oesterreichischen Nationalbank-Staatsverkehr umgewandelt. Paragraph 2, Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird bei der österreichischen Nationalbank vereinigt. Zu diesem Zwecke wird das zentrale Postsparkassenscheckkonto der Bundesverwaltung, lautend auf den Namen der Staatszentralkasse, in ein Konto der Oesterreichischen Nationalbank-Staatsverkehr umgewandelt.
Dokumentnummer
NOR12041492
Alte Dokumentnummer
N3192515707S