Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarung, Zahlungsvollzug und Kontrolle des Bundeshaushaltes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 3. (1) Die anweisenden Stellen der Hoheits- und Betriebsverwaltung des Bundes haben ihre Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich zugunsten und zu Lasten der ihnen für diesen Zweck zugewiesenen Konten (Subkonten zum Scheckkonto der Nationalbank-Staatsverkehr) zu vollziehen.Paragraph 3, (1) Die anweisenden Stellen der Hoheits- und Betriebsverwaltung des Bundes haben ihre Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich zugunsten und zu Lasten der ihnen für diesen Zweck zugewiesenen Konten (Subkonten zum Scheckkonto der Nationalbank-Staatsverkehr) zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nach Anhörung des Rechnungshofes zulässig.
Dokumentnummer
NOR12041493
Alte Dokumentnummer
N3192515708S