Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarung, Zahlungsvollzug und Kontrolle des Bundeshaushaltes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen gibt dem Postsparkassenamt allmonatlich jene Beträge bekannt, die den einzelnen anweisenden Stellen auf Grund der vom Bundesministerium für Finanzen überprüften Monatsvoranschläge auf den ihnen eröffneten Konten (Subkonten zum Scheckkonto der Nationalbank-Staatsverkehr) zur Verfügung stehen.Paragraph 4, (1) Das Bundesministerium für Finanzen gibt dem Postsparkassenamt allmonatlich jene Beträge bekannt, die den einzelnen anweisenden Stellen auf Grund der vom Bundesministerium für Finanzen überprüften Monatsvoranschläge auf den ihnen eröffneten Konten (Subkonten zum Scheckkonto der Nationalbank-Staatsverkehr) zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Das Postsparkassenamt vollzieht Auszahlungen zu Lasten dieser Subkonten nur insoweit, als die eingereichten Schecks in den ihm gemäß Absatz 1 jeweils für die einzelnen Konten bekanntgegebenen Höchstbeträgen Deckung finden.
Dokumentnummer
NOR12041494
Alte Dokumentnummer
N3192515709S