Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.09.1925 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 330/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 502.09.192531.12.1999 BGBl. Nr. 330/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarung, Zahlungsvollzug und Kontrolle des Bundeshaushaltes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.09.1925BGBl. Nr. 330/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 5, (1) Mit der inneren Überwachung der Gebarung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wird - unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofes und des Bundesministeriums für Finanzen - für jeden Ressortbereich (einschließlich des Rechnungshofes) ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes (Ersparungskommissär) betraut. Die Ersparungskommissäre treten regelmäßig unter dem Vorsitze der Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen zu gemeinsamen Beratungen zusammen.

  1. Absatz 2,Um die Erfüllung der Aufgaben des Ersparungskommissärs sicherzustellen, sind ihm rechtzeitig vor Genehmigung alle Maßnahmen bekanntzugeben, die organisatorische oder personelle Fragen - die Auswahl von Personen ausgenommen - oder neue finanzielle Belastungen betreffen. Zahlungsaufträge über Beträge von mehr als 1000 S und die monatlichen Erfolgsnachweisungen (Paragraph 6,) sind von ihm mitzufertigen, Zahlungsaufträge unter diesem Betrag sind ihm auf Verlangen vorzulegen. Maßnahmen, denen der Ersparungskommissär nicht zustimmt, können nur vom Bundesminister in Vollzug gesetzt werden und sind gleichzeitig der Bundesregierung mitzuteilen. Solche Fälle sind in den monatlichen Erfolgsnachweisungen dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Die Bestellung und Enthebung der Ersparungskommissäre sowie die Vorsorge für deren Stellvertretung zur Zeit der Beurlaubung oder Behinderung erfolgen auf Antrag des zuständigen Bundesministers durch die Bundesregierung. Den Ersparungskommissär für den Rechnungshof sowie dessen Stellvertreter bestellt und enthebt der Präsident des Rechnungshofes. Ein Ersparungskommissär kann wegen der pflichtgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Durch seine Bestellung oder Enthebung darf seine sonstige dienstliche Verwendung nicht berührt werden.
  3. Absatz 4,Inwiefern Hilfsorgane der Ersparungskommissäre mit ähnlichen Befugnissen bei den einzelnen anweisenden Behörden bestellt werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

Gesetzesnummer

10003754

Dokumentnummer

NOR12041495

Alte Dokumentnummer

N3192515710S