Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarung, Zahlungsvollzug und Kontrolle des Bundeshaushaltes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 6. Alle anweisenden Stellen haben bis 25. jedes Monates eine Nachweisung über die im abgelaufenen Monat vollzogenen Einnahmen und Ausgaben (Erfolgsnachweisung) dem Rechnungshof, auf sein Verlangen unter Anschluß der Belege, zur Überprüfung vorzulegen. Der Rechnungshof hat binnen 14 Tagen den Monatsabschluß fertigzustellen und diesen dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Paragraph 6, Alle anweisenden Stellen haben bis 25. jedes Monates eine Nachweisung über die im abgelaufenen Monat vollzogenen Einnahmen und Ausgaben (Erfolgsnachweisung) dem Rechnungshof, auf sein Verlangen unter Anschluß der Belege, zur Überprüfung vorzulegen. Der Rechnungshof hat binnen 14 Tagen den Monatsabschluß fertigzustellen und diesen dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12041496
Alte Dokumentnummer
N3192515711S