Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
I. Hauptstück.römisch eins. Hauptstück.
Voranschlag.
Teilvoranschläge und Ministerial(Ressort)voranschläge.
§ 1. (1) Die anweisenden Stellen (Artikel 5, Punkt I, V. E. G.) haben hinsichtlich aller finanzgestzlichen Ansätze, zu denen ihnen das Anweisungsrecht zusteht (§§ 17, 18), alljährlich Teilvoranschläge zu verfassen und sie mit den erforderlichen Nachweisungen den sachlich zuständigen Bundesministerien vorzulegen.Paragraph eins, (1) Die anweisenden Stellen (Artikel 5, Punkt römisch eins, römisch fünf. E. G.) haben hinsichtlich aller finanzgestzlichen Ansätze, zu denen ihnen das Anweisungsrecht zusteht (Paragraphen 17, 18,), alljährlich Teilvoranschläge zu verfassen und sie mit den erforderlichen Nachweisungen den sachlich zuständigen Bundesministerien vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerien haben auf Grund dieser sowie der für ihre eigenen Gebarung von ihnen selbst verfaßten Teilvoranschläge Gesamtvoranschläge für ihren Verwaltungsbereich aufzustellen (Ministerial- oder Ressortvoranschläge) und diese mit den erforderlichen Nachweisungen an das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen setzt alljährlich die Richtlinien für die Erstellung der Teilvoranschläge fest und bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage.
Anmerkung
Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes aufgehoben mit
1. 1. 1987 durch § 100 Abs. 2 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1986. Regelung der anweisenden Stellen nunmehr im
§ 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes.
Schlagworte
Ministerialvoranschlag
Dokumentnummer
NOR12041526
Alte Dokumentnummer
N3192615102P