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§ 10 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anlagen (Investitionen).

Paragraph 10, (1) Die Ausgaben für wertvermehrende Anlagen wie Bauführungen u. dgl. (Investitionen) sind unter gesonderten Ansätzen zu veranschlagen.

  1. Absatz 2,Wenn deren Ausführung sich auf mehrere Finanzjahre verteilt, ist jeweils jener Teilbetrag zu veranschlagen, der zur Ausführung der für das Voranschlagsjahr in Aussicht genommenen Arbeiten oder Anschaffungen erforderlich ist; hiebei ist anzuführen, den wievielten Teilbetrag die jeweils veranschlagte Summe darstellt.
  2. Absatz 3,In den Teilheften (Paragraph 2,, Absatz 3) sind bei solchen Ansätzen jeweils die Gesamtkosten der Anlagen und allenfalls auch die Beiträge von Gebietskörperschaften oder anderen Personen oder Personengemeinschaften anzugeben.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 17 Abs. 3 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041535

Alte Dokumentnummer

N3192615111P