Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Anlagen (Investitionen).
§ 10. (1) Die Ausgaben für wertvermehrende Anlagen wie Bauführungen u. dgl. (Investitionen) sind unter gesonderten Ansätzen zu veranschlagen.Paragraph 10, (1) Die Ausgaben für wertvermehrende Anlagen wie Bauführungen u. dgl. (Investitionen) sind unter gesonderten Ansätzen zu veranschlagen.
(2)Absatz 2,Wenn deren Ausführung sich auf mehrere Finanzjahre verteilt, ist jeweils jener Teilbetrag zu veranschlagen, der zur Ausführung der für das Voranschlagsjahr in Aussicht genommenen Arbeiten oder Anschaffungen erforderlich ist; hiebei ist anzuführen, den wievielten Teilbetrag die jeweils veranschlagte Summe darstellt.
(3)Absatz 3,In den Teilheften (§ 2, Absatz 3) sind bei solchen Ansätzen jeweils die Gesamtkosten der Anlagen und allenfalls auch die Beiträge von Gebietskörperschaften oder anderen Personen oder Personengemeinschaften anzugeben.In den Teilheften (Paragraph 2,, Absatz 3) sind bei solchen Ansätzen jeweils die Gesamtkosten der Anlagen und allenfalls auch die Beiträge von Gebietskörperschaften oder anderen Personen oder Personengemeinschaften anzugeben.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 17 Abs. 3 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041535
Alte Dokumentnummer
N3192615111P