Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Personalaufwand.
§ 11. (1) Die Ausgabenansätze für den Personalaufwand für die Organe der Bundesvollziehung (Personalaufwand) sind von den übrigen Ausgaben (Sach- und Zweckaufwand) getrennt zu verschlagen.Paragraph 11, (1) Die Ausgabenansätze für den Personalaufwand für die Organe der Bundesvollziehung (Personalaufwand) sind von den übrigen Ausgaben (Sach- und Zweckaufwand) getrennt zu verschlagen.
(2)Absatz 2,Zu den Personalaufwand sind zu rechnen:
die Geldbezüge der Volksbeauftragten und des Präsidenten des Rechnungshofes;
das Diensteinkommen (Grundbezüge) der Bundesangestellten einschließlich der Personal- und Gehaltszulagen, der Familien- und sonstigen Zulagen, die Nebenbezüge (Entlohnungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden, Belohnungen und Aushilfen, Kosten der Naturalbezüge), ferner die Bezüge der Vertragsangestellten und sonstiger Hilfsbediensteter sowie der Arbeiter, endlich die mit den Personalaufwendungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für Dienstkleider, Dienstgeberbeiträge zu Krankenkassen, Unfallversicherungen u. a.;
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse (einschließlich der Abfertigungen) der Bundesangestellten (Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen. Diese sind für die Hoheitsverwaltung in einem eigenen Kapitel, für die Monopole und Bundesbetriebe in deren Betriebsetat zu veranschlagen. Wenn zu den Pensionslasten der Bundesbetriebe ausnahmsweise Bundesbeiträge geleistet werden, sind letztere im Kapital für Pensionen unter eigenen Ansätzen zu veranschlagen.
Anmerkung
Siehe dazu nunmehr § 20 Abs. 3 sowie die §§ 26-28 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Beamter, Bundesbediensteter, Vertragsbediensteter, Personalzulage,
Familienzulage, Sozialversicherung, Rente,
Spezialisation des Budgets
Dokumentnummer
NOR12041536
Alte Dokumentnummer
N3192615112P