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§ 11 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Personalaufwand.

Paragraph 11, (1) Die Ausgabenansätze für den Personalaufwand für die Organe der Bundesvollziehung (Personalaufwand) sind von den übrigen Ausgaben (Sach- und Zweckaufwand) getrennt zu verschlagen.

  1. Absatz 2,Zu den Personalaufwand sind zu rechnen:
    1. Litera a
      die Geldbezüge der Volksbeauftragten und des Präsidenten des Rechnungshofes;
    2. Litera b
      das Diensteinkommen (Grundbezüge) der Bundesangestellten einschließlich der Personal- und Gehaltszulagen, der Familien- und sonstigen Zulagen, die Nebenbezüge (Entlohnungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden, Belohnungen und Aushilfen, Kosten der Naturalbezüge), ferner die Bezüge der Vertragsangestellten und sonstiger Hilfsbediensteter sowie der Arbeiter, endlich die mit den Personalaufwendungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für Dienstkleider, Dienstgeberbeiträge zu Krankenkassen, Unfallversicherungen u. a.;
    3. Litera c
      die Ruhe- und Versorgungsgenüsse (einschließlich der Abfertigungen) der Bundesangestellten (Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen. Diese sind für die Hoheitsverwaltung in einem eigenen Kapitel, für die Monopole und Bundesbetriebe in deren Betriebsetat zu veranschlagen. Wenn zu den Pensionslasten der Bundesbetriebe ausnahmsweise Bundesbeiträge geleistet werden, sind letztere im Kapital für Pensionen unter eigenen Ansätzen zu veranschlagen.

Anmerkung

Siehe dazu nunmehr § 20 Abs. 3 sowie die §§ 26-28 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Beamter, Bundesbediensteter, Vertragsbediensteter, Personalzulage, Familienzulage, Sozialversicherung, Rente, Spezialisation des Budgets

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041536

Alte Dokumentnummer

N3192615112P