Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 12. (1) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Dienstbezüge der unter das Gehaltsgesetz fallenden Bundesangestellten bildet die Nachweisung über die Anzahl der Dienstposten.Paragraph 12, (1) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Dienstbezüge der unter das Gehaltsgesetz fallenden Bundesangestellten bildet die Nachweisung über die Anzahl der Dienstposten.
(2)Absatz 2,Dieser Aufwand, ferner jener für die Bezüge der Vertragsangestellten sowie der Hilfsbediensteten einschließlich der Arbeiter ist in den Teilheften (§ 2, Absatz 3) zu zergliedern.Dieser Aufwand, ferner jener für die Bezüge der Vertragsangestellten sowie der Hilfsbediensteten einschließlich der Arbeiter ist in den Teilheften (Paragraph 2,, Absatz 3) zu zergliedern.
Anmerkung
1.) Zum Gehaltsgesetz: Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
2.) Zum Stellenplan siehe auch
§ 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
§ 26 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Dienstpostenplan, Bundesbediensteter, Beamter, Stellenplan,
Vertragsbediensteter
Dokumentnummer
NOR12041537
Alte Dokumentnummer
N3192615113P