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§ 13 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 13, (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in ihrer gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe und zwar stets im Personalaufwand jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden, gleichgültig, ob sie dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nur zugeteilt sind.

  1. Absatz 2,Soll ein Bundesangestellter im Voranschlagsjahre vorübergehend oder dauernd zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke mehrerer Dienststellen herangezogen werden, deren Aufwand unter verschiedenen finanzgesetzlichen Ansätzen dargestellt ist, so sind seine Dienstbezüge regelmäßig bei jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke er vorwiegend verwendet wird.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 37 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Bundesbediensteter, Beamter

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041538

Alte Dokumentnummer

N3192615114P