Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 13. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in ihrer gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe und zwar stets im Personalaufwand jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden, gleichgültig, ob sie dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nur zugeteilt sind.Paragraph 13, (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in ihrer gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe und zwar stets im Personalaufwand jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden, gleichgültig, ob sie dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nur zugeteilt sind.
(2)Absatz 2,Soll ein Bundesangestellter im Voranschlagsjahre vorübergehend oder dauernd zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke mehrerer Dienststellen herangezogen werden, deren Aufwand unter verschiedenen finanzgesetzlichen Ansätzen dargestellt ist, so sind seine Dienstbezüge regelmäßig bei jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke er vorwiegend verwendet wird.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 37 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Schlagworte
Bundesbediensteter, Beamter
Dokumentnummer
NOR12041538
Alte Dokumentnummer
N3192615114P