Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
Gebarung.
Bundesfinanzgesetz (Ermächtigungsgesetz).
§ 14. (1) Bindende Grundlage für die Führung des Bundeshaushaltes ist das Bundesfinanzgesetz einschließlich allfälliger Nachträge (Artikel 6, VIII, XIII, V. E. G.).Paragraph 14, (1) Bindende Grundlage für die Führung des Bundeshaushaltes ist das Bundesfinanzgesetz einschließlich allfälliger Nachträge (Artikel 6, römisch acht, römisch dreizehn, römisch fünf. E. G.).
(2)Absatz 2,Insolange das Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) nicht verfassungsmäßig erledigt ist, bestimmt das jeweilige Ermächtigungsgesetz (Budgetprovisorium) die Grundlage der Gebarung.
(3)Absatz 3,Wenn das Ermächtigungsgesetz den eingebrachten Bundesvoranschlagsentwurf als Grundlage der Gebarung bestimmt, dürfen, soweit es nichts Gegenteiliges anordnet, die im Bundesvoranschlagsentwurf für Zwecke von Personalvermehrungen, von organisatorischen Maßnahmen oder für Neuanlagen, Bauführungen, überhaupt für außerordentliche Ausgaben (§ 9, Absatz 3) angesprochenen Beträge während der Dauer eines Budgetprovisoriums nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden.Wenn das Ermächtigungsgesetz den eingebrachten Bundesvoranschlagsentwurf als Grundlage der Gebarung bestimmt, dürfen, soweit es nichts Gegenteiliges anordnet, die im Bundesvoranschlagsentwurf für Zwecke von Personalvermehrungen, von organisatorischen Maßnahmen oder für Neuanlagen, Bauführungen, überhaupt für außerordentliche Ausgaben (Paragraph 9,, Absatz 3) angesprochenen Beträge während der Dauer eines Budgetprovisoriums nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden.
Anmerkung
1.) Art. 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes aufgehoben mit
1. 1. 1987 durch § 100 Abs. 2 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1986.
2.) Siehe dazu nunmehr § 37 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986.
Dokumentnummer
NOR12041539
Alte Dokumentnummer
N3192615115P