Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kredite.
§ 15. (1) Die gesetzliche Genehmigung durch das Bundesfinanzgesetz bezieht sich auf jeden im Bundesvoranschlag unter einem eigenen Ansatz ("finanzgesetzlicher Ansatz") ausgewiesenen Betrag sowie auf die einzelnen Ansätze der Geldvoranschläge der Monopole und Bundesbetriebe (§ 4, Absatz 2) und auf die Nachweisung über die Zahl der Dienstposten. Die genannten Ausgabenansätze heißen Kredite.Paragraph 15, (1) Die gesetzliche Genehmigung durch das Bundesfinanzgesetz bezieht sich auf jeden im Bundesvoranschlag unter einem eigenen Ansatz ("finanzgesetzlicher Ansatz") ausgewiesenen Betrag sowie auf die einzelnen Ansätze der Geldvoranschläge der Monopole und Bundesbetriebe (Paragraph 4,, Absatz 2) und auf die Nachweisung über die Zahl der Dienstposten. Die genannten Ausgabenansätze heißen Kredite.
(2)Absatz 2,Die im Bundesvoranschlag ausgewiesene Summe aller für einen einzelnen Verwaltungszweig oder für den Bereich eines einzelnen Bundesministeriums (Ressort) bewilligten Einzelkredite bildet dessen Gesamtkredit (Etat).
(3)Absatz 3,Die Teilhefte (§ 2, Absatz 3) bilden keinen Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes.Die Teilhefte (Paragraph 2,, Absatz 3) bilden keinen Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12041540
Alte Dokumentnummer
N3192615116P