Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Eröffnung und Zuweisung der Kredite.
§ 16. (1) In Durchführung des Bundesfinanzgesetzes weist der Bundesminister für Finanzen den Bundesministerien die finanzgesetzlich bewilligten Kredite zu (Eröffnung der Kredite). Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihres Gesamtkredites den anweisenden Stellen ihres Dienstbereiches Kreditteile nach Maßgabe der Teilhefte zum Bundesvoranschlagsentwurf zur Verfügung.Paragraph 16, (1) In Durchführung des Bundesfinanzgesetzes weist der Bundesminister für Finanzen den Bundesministerien die finanzgesetzlich bewilligten Kredite zu (Eröffnung der Kredite). Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihres Gesamtkredites den anweisenden Stellen ihres Dienstbereiches Kreditteile nach Maßgabe der Teilhefte zum Bundesvoranschlagsentwurf zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Die anweisenden Stellen sind keinesfalls verpflichtet, die finanzgesetzlich genehmigten Kredite oder die ihnen zugewiesenen Kreditteile unbedingt zu verausgaben.
(3)Absatz 3,Zum Vollzuge einer finanzgesetzlich genehmigten Ausgabe sind die anweisenden Stellen vielmehr nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfes und bei Beobachtung der größten Sparsamkeit und zwar nur insolange berechtigt, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe überhaupt oder in der genehmigten Höhe veranschlagt wurde, sowie die Voraussetzungen, welche der Veranschlagung überhaupt oder in dieser Höhe zugrunde lagen, im Zeitpunkte des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen. Der Vollzug einer genehmigten Ausgabe hat unbedingt dann zu unterbleiben, wenn er infolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse den öffentlichen Interessen widerspräche.
Dokumentnummer
NOR12041541
Alte Dokumentnummer
N3192615117P