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§ 16 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Eröffnung und Zuweisung der Kredite.

Paragraph 16, (1) In Durchführung des Bundesfinanzgesetzes weist der Bundesminister für Finanzen den Bundesministerien die finanzgesetzlich bewilligten Kredite zu (Eröffnung der Kredite). Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihres Gesamtkredites den anweisenden Stellen ihres Dienstbereiches Kreditteile nach Maßgabe der Teilhefte zum Bundesvoranschlagsentwurf zur Verfügung.

  1. Absatz 2,Die anweisenden Stellen sind keinesfalls verpflichtet, die finanzgesetzlich genehmigten Kredite oder die ihnen zugewiesenen Kreditteile unbedingt zu verausgaben.
  2. Absatz 3,Zum Vollzuge einer finanzgesetzlich genehmigten Ausgabe sind die anweisenden Stellen vielmehr nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfes und bei Beobachtung der größten Sparsamkeit und zwar nur insolange berechtigt, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe überhaupt oder in der genehmigten Höhe veranschlagt wurde, sowie die Voraussetzungen, welche der Veranschlagung überhaupt oder in dieser Höhe zugrunde lagen, im Zeitpunkte des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen. Der Vollzug einer genehmigten Ausgabe hat unbedingt dann zu unterbleiben, wenn er infolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse den öffentlichen Interessen widerspräche.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041541

Alte Dokumentnummer

N3192615117P