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§ 17 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anweisung.

Paragraph 17, (1) Die anweisenden Stellen verfügen über die ihnen finanzgesetzlich eingeräumten Kredite oder zugewiesenen Kreditteile entweder selbst endgültig durch unmittelbare Anweisung, das ist durch Erlassung von Zahlungsaufträgen zu Lasten eines finanzgesetzlich genehmigten oder zu genehmigenden Ansatzes (Paragraph 15,, Absatz 1) oder machen sie ganz oder zum Teil den ihnen unterstehenden Behörden, Ämtern, Anstalten gemäß den diesbezüglich bestehenden Vorschriften zur Bewirtschaftung und Rechnungslegung als Verläge flüssig.

  1. Absatz 2,Die Abhebung von Krediten oder Kreditteilen vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere behufs fruchtbringender Anlage ist unstatthaft.
  2. Absatz 3,Die Fälle, in denen anweisenden Stellen, dann nachgeordneten Behörden, Ämtern oder Anstalten Kreditteile als Pauschalien angewiesen werden, das heißt die Kreditteile ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Gebarung mit diesen Beträgen und unbeschadet der Verrechnungspflicht nach Paragraph 60,, Absatz 2, im Bundesrechnungsabschluß als verbraucht nachgewiesen werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof. In der Regel sind, wenn es zur Erleichterung der Verwaltung und Wirtschaftlichkeit der Gebarung beiträgt, Kreditteile nur für solche sachliche Ausgaben und zwar in einer als Höchstausmaß anzusehenden Summe als Pauschale zuzuweisen, die ihrer Art nach bestimmt, im einzelnen geringfügig sind und in verhältnismäßig größerer Zahl auftreten.
  3. Absatz 4,Die Anweisung von Beträgen zu Lasten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraph 49, durchlaufend zu verrechnende Gebarung handelt, unstatthaft.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041542

Alte Dokumentnummer

N3192615118P