(3)Absatz 3,Die Fälle, in denen anweisenden Stellen, dann nachgeordneten Behörden, Ämtern oder Anstalten Kreditteile als Pauschalien angewiesen werden, das heißt die Kreditteile ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Gebarung mit diesen Beträgen und unbeschadet der Verrechnungspflicht nach § 60, Absatz 2, im Bundesrechnungsabschluß als verbraucht nachgewiesen werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof. In der Regel sind, wenn es zur Erleichterung der Verwaltung und Wirtschaftlichkeit der Gebarung beiträgt, Kreditteile nur für solche sachliche Ausgaben und zwar in einer als Höchstausmaß anzusehenden Summe als Pauschale zuzuweisen, die ihrer Art nach bestimmt, im einzelnen geringfügig sind und in verhältnismäßig größerer Zahl auftreten.Die Fälle, in denen anweisenden Stellen, dann nachgeordneten Behörden, Ämtern oder Anstalten Kreditteile als Pauschalien angewiesen werden, das heißt die Kreditteile ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Gebarung mit diesen Beträgen und unbeschadet der Verrechnungspflicht nach Paragraph 60,, Absatz 2, im Bundesrechnungsabschluß als verbraucht nachgewiesen werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof. In der Regel sind, wenn es zur Erleichterung der Verwaltung und Wirtschaftlichkeit der Gebarung beiträgt, Kreditteile nur für solche sachliche Ausgaben und zwar in einer als Höchstausmaß anzusehenden Summe als Pauschale zuzuweisen, die ihrer Art nach bestimmt, im einzelnen geringfügig sind und in verhältnismäßig größerer Zahl auftreten.