Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 18. (1) Das Anweisungsrecht hinsichtlich der einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze steht nur den anweisenden Stellen (Bundesministerium, Unterstelle) jenes Verwaltungsbereiches zu, in dessen Etat die betreffenden Kredite im Bundesvoranschlag veranschlagt sind oder denen im Sinne des § 5, Absatz 2, das Anweisungsrecht eingeräumt ist.Paragraph 18, (1) Das Anweisungsrecht hinsichtlich der einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze steht nur den anweisenden Stellen (Bundesministerium, Unterstelle) jenes Verwaltungsbereiches zu, in dessen Etat die betreffenden Kredite im Bundesvoranschlag veranschlagt sind oder denen im Sinne des Paragraph 5,, Absatz 2, das Anweisungsrecht eingeräumt ist.
(2)Absatz 2,Übertragungen des Anweisungsrechtes von den bisher zuständigen Stellen an andere sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und im Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerien zulässig. Im Falle einer solchen Übertragung geht für das laufende Finanzjahr mit dem Anweisungsrecht auch die Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich des übertragenen Kredites (Kreditteiles) auf die übernehmende Stelle über.
(3)Absatz 3,Derartige Übertragungen sind von der übertragenden Stelle dem Rechnungshof sofort zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12041543
Alte Dokumentnummer
N3192615119P