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§ 18 BHV

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198731.12.1989 BGBl. Nr. 118/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 118/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BHV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 18, (1) Das Anweisungsrecht hinsichtlich der einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze steht nur den anweisenden Stellen (Bundesministerium, Unterstelle) jenes Verwaltungsbereiches zu, in dessen Etat die betreffenden Kredite im Bundesvoranschlag veranschlagt sind oder denen im Sinne des Paragraph 5,, Absatz 2, das Anweisungsrecht eingeräumt ist.

  1. Absatz 2,Übertragungen des Anweisungsrechtes von den bisher zuständigen Stellen an andere sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und im Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerien zulässig. Im Falle einer solchen Übertragung geht für das laufende Finanzjahr mit dem Anweisungsrecht auch die Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich des übertragenen Kredites (Kreditteiles) auf die übernehmende Stelle über.
  2. Absatz 3,Derartige Übertragungen sind von der übertragenden Stelle dem Rechnungshof sofort zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

10003756

Dokumentnummer

NOR12041543

Alte Dokumentnummer

N3192615119P