Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorschußweise vollzogene Zahlungen.
§ 19. (1) Soweit es die besonderen Dienstvorschriften über den Zahlungsverkehr des Bundes ausnahmsweise zulassen, können anweisende Stellen auf Grund eines fallweisen oder allgemeinen Einschreitens anderer anweisender Stellen des Bundes für deren Rechnung vorläufig Zahlungen vollziehen.Paragraph 19, (1) Soweit es die besonderen Dienstvorschriften über den Zahlungsverkehr des Bundes ausnahmsweise zulassen, können anweisende Stellen auf Grund eines fallweisen oder allgemeinen Einschreitens anderer anweisender Stellen des Bundes für deren Rechnung vorläufig Zahlungen vollziehen.
(2)Absatz 2,Das Einschreiten setzt voraus, daß der einschreibenden Stelle für den bezüglichen Verwendungszweck ein Kredit zur Verfügung steht. Dieser gilt in der Höhe des Betrages durch das Einschreiten als in Anspruch genommen und bleibt bis zur Ersatzleistung (§ 45, Absatz 2) für diesen Zweck gebunden.Das Einschreiten setzt voraus, daß der einschreibenden Stelle für den bezüglichen Verwendungszweck ein Kredit zur Verfügung steht. Dieser gilt in der Höhe des Betrages durch das Einschreiten als in Anspruch genommen und bleibt bis zur Ersatzleistung (Paragraph 45,, Absatz 2) für diesen Zweck gebunden.
Dokumentnummer
NOR12041544
Alte Dokumentnummer
N3192615120P